Statuten

Präambel

Der Spitex-Verein Opfikon ist entstanden durch Fusion des Krankenpflegevereins Opfikon-Glattbrugg (KOG) und der Hauspflege / Haushilfe der Stadt Opfikon.

Name + Sitz

Art. I
Der Spitex-Verein Opfikon ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Opfikon ZH. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck

Art. 2
Der Verein sorgt dafür, dass den Einwohnem und Einwohnerinnen der Stadt Opfikon Spitex-Dienstleistungen zur Verfügung stehen, die den kommunalen und kantonalen Leitbildern entsprechen

Mitglieder

Art.3
Der Verein besteht aus
  • Einzelmitgliedern (Einzelpersonen)
  • Familienmitgliedern (im gleichen Haushalt lebende Personen)
  • Gönnermitgiedern (juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts wie Kirchen, Vereine, Organisationen und Firmen) Mitgliedschaft

Art. 4
Die Aufnahme als Einzel-, Familien- oder Gönnermitglied erfolgt durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • auf Wunsch: durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres
  • durch Wegzug von Opfikon
  • durch Tod
  • mittels Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet. Der Ausschluss muss von einer Mehrheit des gesamten Vorstandes beschlossen werden. Der Betroffene kann den Entscheid innert 30 Tagen an die Generalversammlung weiterziehen. Dem Weiterzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Organe

Art.5
Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung (GV)
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Generalversammlung

Art. 6
6.1 Ordentliche Generalversammlung (GV)
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Einladung und Traktanden müssen den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich bekanntgegeben werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten / bei der Präsidentin eingetroffen sein. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf Verlangen der Revisionsstelle resp. eines Fünftels der Mitglieder verpflichtet, innert zwei Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auch durch die ordentliche Generalversammlung beschlossen werden.

6.2 Aufgaben der Generalversammlung

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Dechargeerteilung an den Vorstand
  • Festsetzen der Mitgliederbeiträge (für das jeweils folgende Jahr)
  • Genehmigung des Budgets Festlegen der Finanzkompetenz des Vorstandes
  • Wahl der frei wählbaren Vorstandsmitglieder
  • Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
  • Wahl der Revisionsstelle Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden
  • Behandlung von Einsprachen gemäss Art. 4
  • Statuten-Änderungen
  • Auflösung des Vereins

6.3 Stimmengewicht und Beschlussfassung
Mitglieder jeder Kategorie (s. Art. 3) sind stimmberechtigt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. An der Generalversammlung haben alle anwesenden Mitglieder eine Stimme. Gönnermitglieder haben eine Stimme. Statutenänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den St¡chentscheid.

Vorstand

7.1 Zusammensetzung und Stimmrecht
Der Vorstand besteht aus maximal sieben Personen, wovon drei Delegierte der politischen Gemeinde Opfikon sein müssen. Bei fünf oder sechs Vorstandsrnitgliedern müssen zwei Personen Delegierte der Stadt sein. Eine/einer der Delegierten soll in jedem Fall ein Exekutiv- und ein Legislativmitglied sein. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Mit beratender Stimme können Dritte an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

7.2 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende Organ und behandelt alle Geschäfte, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. ln seine Zuständigkeit fallen insbesondere

  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Rechnungsführung
  • Festlegen des Stellenplans
  • Erstellen des Budgets
  • Lohnrichtlinien
  • Anstellungen und Entlassungen
  • Abschluss von Verträgen
  • Ausrichtung und Realisierung der Vereins-Politik: Überprüfung des Dienstleistungsangebots und der Bedürfnisse der Bevölkerung; Massnahmen und Anpassungen
  • Erlass von Reglementen und Regelungen
  • Festsetzen von Taxen für Dienstleistungen
  • Öffentlichkeitsarbeit

7.3 Beschlussfassung und Stimmengewicht
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr der anwesenden Stimmen, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit gibt der / die Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

7.4 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

7.5 Sitzungen und Delegation
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden üblicherweise vom Präsidenten / von der Präsidentin einberufen. Drei Vorstandsmitglieder zusammen können die Einberufung einer Sitzung innert 10 Tagen verlangen. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäfte seines Kompetenzbereichs zu delegieren. Er kann aus seiner Mitte oder unter Beizug von Sachverständigen Ausschüsse mit eigener – von ihm umschriebener – Beschlussfähigkeit bilden.

Revisionsstelle

Art.8
Als Revisionsstelle wird eine ausgewiesene Treuhandfirma durch die Generalversammlung gewählt. Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung sowie die Bilanz und erstattet der Generalversammlung darüber schrifilichen Bericht. Der Revisionsstelle ist jedezeit Einsicht in die Bücher, Belege, Wertschriften und Kassabestände zu gewähren. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind gewähren. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl.

Finanzen

Art. 9
Die Finanzmittel des Vereins setzen sich zusammen aus

  • Einnahmen aus Dienstleistungen (Taxen)
  • Beiträgen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Vermögenserträgen Zuwendungen Dritter (Gönner, Spenden, Legate) etc.
Haftung

Art. 10
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Unterschriften

Art. 11
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein wird kollektiv zu zweien geführt. Der Vorstand bestimmt die Personen.

Vereinsjahr

Art. 12
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Auflösung Verein

Art. 13
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

lm Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen der Politischen Gemeinde Opfikon zu mit der Bestimmung, dass es von dieser im Sinne des Vereinszweckes verwaltet und bei sich bietender Gelegenheit wiederverwendet wird.

Ergänzendes Recht

Art.14
Soweit die vorstehenden Statuten keine ausdrückliche Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der Art. 60 - 79 ZGB.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. Januar 1998 angenommen und treten sofort in Kraft. Die Betriebsübergabe der Dienste durch die ehemaligen Trägerschaften findet per 1 . Juli 1998 statt.